Ratgeber Steuerberatung · Stand: Oktober 2026

Zeiterfassung in der Steuerkanzlei: Mandantenzeit und Arbeitszeit

In einer Steuerkanzlei gibt es zwei Arten der Zeiterfassung. Die Leistungserfassung hält fest, wie lange Sie für welchen Mandanten gearbeitet haben. Sie ist die Grundlage für die Zeitgebühr nach § 13 StBVV und für Ihre Kalkulation.[1] Die Arbeitszeiterfassung hält Beginn und Ende der Arbeitszeit Ihrer Mitarbeitenden fest. Dazu sind Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet.[2]

Leistungserfassung und Arbeitszeit: der Unterschied

Beide erfassen Zeit, aber für verschiedene Zwecke. Viele Kanzleien vermischen sie und haben dann in keiner der beiden Listen saubere Zahlen.

MerkmalLeistungserfassungArbeitszeiterfassung
FrageWie lange für welchen Mandanten und welche Tätigkeit?Wann hat die Person begonnen, Pause gemacht und aufgehört?
ZweckAbrechnung, Kalkulation, Nachweis gegenüber dem MandantenArbeitsschutz, Überstunden, Ruhezeiten
Rechtsgrundlage§ 13 StBVV (Zeitgebühr), § 9 StBVV (Berechnung)[1][3]§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG laut BAG, § 16 Abs. 2 ArbZG[2][4]
Weralle, die für Mandanten arbeiten, auch InhaberArbeitnehmer
Pausenzählen nichtwerden erfasst

Die Summe der Mandantenzeiten ist fast immer kleiner als die Arbeitszeit. Fortbildung, Kanzleiorganisation und Akquise gehören zur Arbeitszeit, aber zu keinem Mandanten. Wer das Verhältnis kennt, kann realistisch planen.

Warum Mandantenzeiten auch bei Wertgebühren zählen

Die meisten Leistungen rechnet der Steuerberater nach Gegenstandswert ab, also nach den Tabellen A bis D der StBVV.[5] Trotzdem lohnt die Leistungserfassung aus drei Gründen:

  • Zeitgebühr. Für viele Tätigkeiten schreibt die StBVV die Zeitgebühr vor, etwa die Prüfung eines Steuerbescheids (§ 28 StBVV) oder die Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV).[6] Ohne erfasste Zeit können Sie diese Leistungen nicht abrechnen.
  • Rahmen begründen. Bei Rahmengebühren berücksichtigt der Steuerberater unter anderem den Umfang der Tätigkeit (§ 11 StBVV).[7] Erfasste Zeit zeigt diesen Umfang.
  • Kalkulation. Sie sehen, ob die Wertgebühr eines Mandats den Aufwand deckt. Das ist die Grundlage für eine Pauschale oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV.[8]

Mehr zur Höhe der Zeitgebühr steht im Ratgeber StBVV-Zeitgebühr, mehr zu Vereinbarungen im Ratgeber Stundensatz des Steuerberaters.

Was eine gute Leistungserfassung festhält

  1. Datum und Person. Wer hat wann gearbeitet?
  2. Mandant und Angelegenheit. Zum Beispiel „Einkommensteuer 2025“ oder „Buchführung Oktober 2026“. Die Pauschale nach § 16 StBVV gilt je Angelegenheit, deshalb lohnt die Trennung.[9]
  3. Tätigkeit. Am besten mit dem Gebührentatbestand, etwa „Prüfung Steuerbescheid, § 28 StBVV“. Das spart Arbeit bei der Berechnung nach § 9 StBVV.[3]
  4. Dauer in Minuten. Runden Sie nicht beim Erfassen. Den Viertelstunden-Takt wendet die Abrechnung an.
  5. Abrechenbar oder nicht. Interne Zeit, Kulanz und Nacharbeit getrennt markieren.
  6. Kurze Notiz. Was genau getan wurde, für Rückfragen des Mandanten.

Erfassen Sie am selben Tag. Zeiten, die am Monatsende aus dem Gedächtnis nachgetragen werden, sind erfahrungsgemäß lückenhaft.

Arbeitszeiterfassung: was Kanzleien als Arbeitgeber müssen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden (Az. 1 ABR 22/21).[2] Die Erfassung selbst kann der Arbeitgeber an die Mitarbeitenden übertragen.[2]

Das Arbeitszeitgesetz enthält weitere Regeln:

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind nur mit Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erlaubt (§ 3 ArbZG).[10]
  • Bei mehr als sechs bis neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten nötig, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG).[11]
  • Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich ist aufzuzeichnen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).[4]

Eine ausdrückliche Vorschrift zur Form der Aufzeichnung, etwa elektronisch, steht im geltenden Arbeitszeitgesetz nicht (Stand der Prüfung: Oktober 2026).[4] Prüfen Sie, ob der Gesetzgeber das inzwischen geregelt hat.

Welche Auswertungen helfen der Kanzlei?

Aus sauberen Mandantenzeiten lassen sich wenige, aber aussagekräftige Zahlen ziehen:

AuswertungWas sie zeigt
Stunden je MandantWo die Arbeit hingeht, im Monat oder im Jahr
Unfakturierte LeistungenAbrechenbare Zeit, die noch auf keiner Rechnung steht
RealisierungAbgerechnete Gebühren im Verhältnis zu den Stunden mal Ihrem Stundensatz
Abrechenbarer AnteilWie viel der erfassten Zeit abrechenbar war

Ein Beispiel: Ein Mandant zahlt für den Jahresabschluss eine Wertgebühr. Die Auswertung zeigt, dass Ihr Team dafür doppelt so viele Stunden brauchte wie bei vergleichbaren Mandanten. Dann lohnt ein Gespräch über die Qualität der Unterlagen oder über eine Vergütungsvereinbarung. Schauen Sie die Zahlen monatlich an, nicht erst zum Jahresende. Dann können Sie bei laufenden Mandaten noch gegensteuern.

Zeiterfassung und DATEV

Viele Steuerkanzleien arbeiten mit DATEV. DATEV bietet für die Kanzleiorganisation die Eigenorganisation an. Sie zeichnet Leistungen auf, auf Wunsch minutengenau, und erstellt monatliche Rechnungen per Knopfdruck.[12] Die Variante comfort bietet laut DATEV eine Rechnungsschreibung mit automatisierten Vorschlägen zur Vergütung auf Basis der StBVV.[13]

Wer Zeit und Rechnung außerhalb von DATEV führt, braucht einen Weg in die eigene Finanzbuchhaltung. Üblich ist eine Exportdatei im DATEV-Format, etwa ein Buchungsstapel mit den Ausgangsrechnungen und eine Datei mit den Debitoren. Prüfen Sie vor dem Wechsel, welche Daten Ihre Kanzlei in DATEV direkt braucht und welche per Datei reichen. Einen Vergleich finden Sie unter Taktwert und DATEV und Taktwert und Agenda.

Typische Fehler bei der Leistungserfassung

  • Sammelbuchungen. „Diverses, 3 Stunden“ hilft weder bei der Abrechnung noch bei der Kalkulation. Jede Buchung braucht Mandant und Tätigkeit.
  • Nur abrechenbare Zeit erfassen. Wer interne Zeit weglässt, sieht nicht, wie viel Kapazität tatsächlich frei ist.
  • Falsche Angelegenheit. Zeit für die Einkommensteuer 2025 landet bei 2024. Dann stimmen Abrechnung und Auswertung nicht mehr.
  • Zeiten nach der Rechnung ändern. Eine abgerechnete Zeit sollte unverändert bleiben. Korrigieren Sie über eine Stornorechnung und eine neue Rechnung.
  • Kein Blick auf offene Zeit. Abrechenbare Zeit, die monatelang auf keiner Rechnung steht, wird oft nie abgerechnet.

Checkliste für die Einführung

  • Legen Sie fest, welche Tätigkeiten mit welchem Gebührentatbestand erfasst werden.
  • Trennen Sie Mandantenzeit und Arbeitszeit, auch wenn beide im selben Programm laufen.
  • Vereinbaren Sie, dass alle am selben Tag erfassen.
  • Klären Sie, wer Zeiten freigibt und wer abrechnet.
  • Schauen Sie monatlich auf unfakturierte Leistungen.
  • Informieren Sie die Mitarbeitenden, welche Daten erfasst werden und wofür.

Wie die Rechnung danach aussehen muss, zeigt der Ratgeber Steuerberater-Rechnung: Muster.

Häufige Fragen

Zur Zeiterfassung in Steuerkanzleien. Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Muss eine Steuerkanzlei die Arbeitszeit erfassen?

Ja, für ihre Arbeitnehmer. Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfassen (1 ABR 22/21).[2]

Ist Leistungserfassung dasselbe wie Arbeitszeiterfassung?

Nein. Die Leistungserfassung ordnet Zeit Mandanten und Tätigkeiten zu, für Abrechnung und Kalkulation. Die Arbeitszeiterfassung hält Beginn, Pausen und Ende fest, für den Arbeitsschutz.

Wie genau sollte ich Mandantenzeiten erfassen?

Minutengenau. Die Zeitgebühr wird je angefangene Viertelstunde berechnet.[1] Wer schon beim Erfassen aufrundet, rundet bei der Abrechnung ein zweites Mal.

Lohnt Zeiterfassung, wenn ich nach Gegenstandswert abrechne?

Ja. Viele Tätigkeiten sind Zeitgebühren nach StBVV, und die Zeit zeigt, ob eine Wertgebühr den Aufwand deckt.[6]

Brauche ich DATEV für die Zeiterfassung?

Nein. DATEV bietet mit der Eigenorganisation eine eigene Lösung.[12] Andere Programme übergeben die Rechnungen per Exportdatei im DATEV-Format an die Buchhaltung.

Wie Taktwert dabei hilft

Taktwert trennt beides. Mandantenzeiten erfassen Sie mit einem schwebenden Timer und rechnen sie als Zeitgebühr nach § 13 StBVV im Viertelstunden-Takt ab. Die Arbeitszeit erfassen Sie mit Kommen, Pause und Gehen, mit Prüfung nach dem Arbeitszeitgesetz. Die Auswertungen zeigen Stunden, unfakturierte Leistungen und die Realisierung. Rechnungen und Debitoren exportieren Sie als DATEV-Datei (Buchungsstapel und Debitoren). Ein GoBD-Änderungsprotokoll hält Änderungen fest, die Datensicherung geht auf einen USB-Stick. Daten aus 32 Programmen können Sie importieren.

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac. Ihre Daten bleiben auf Ihren eigenen PCs, eine Cloud gibt es nicht. Für eine Person ist Taktwert kostenlos und ohne Grenzen, Premium kostet 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt. Eine Handy-App, eine Web-Version, ein Mandantenportal und eine Online-Schnittstelle zu DATEV gibt es nicht.

Weitere Ratgeber und Werkzeuge

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. § 13 StBVV, Zeitgebühr: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__13.html
  2. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21: bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21
  3. § 9 StBVV, Berechnung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__9.html
  4. § 16 ArbZG, Aushang und Arbeitszeitnachweise: gesetze-im-internet.de/arbzg/__16.html
  5. § 10 StBVV, Wertgebühren: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__10.html
  6. StBVV, Gesamttext (§§ 28 und 32): gesetze-im-internet.de/stbgebv
  7. § 11 StBVV, Rahmengebühren: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__11.html
  8. § 4 StBVV, Vergütungsvereinbarung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__4.html
  9. § 16 StBVV, Post und Telekommunikation: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__16.html
  10. § 3 ArbZG, Arbeitszeit der Arbeitnehmer: gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
  11. § 4 ArbZG, Ruhepausen: gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html
  12. DATEV, Eigenorganisation classic: datev.de/web/de/datev-shop/komplettloesungen/eigenorganisation-classic-pro-datev-basis-angebot
  13. DATEV, Eigenorganisation comfort: datev.de/web/de/datev-shop/komplettloesungen/eigenorganisation-comfort-pro-datev-basis-angebot

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.