Ratgeber Steuerberatung · Stand: Oktober 2026

Stundensatz beim Steuerberater: Was die StBVV 2026 erlaubt

Ohne Vereinbarung darf ein Steuerberater für die Zeitgebühr 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde berechnen. Das sind 66 bis 164 Euro je Stunde, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.[1] Mit einer Vergütungsvereinbarung in Textform darf er mehr oder weniger verlangen.[2] Viele Leistungen rechnet er aber gar nicht nach Stunden ab, sondern nach dem Gegenstandswert.

Wie hoch ist der Stundensatz nach StBVV?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) kennt keinen Stundensatz im engeren Sinn. Sie regelt eine Zeitgebühr je angefangene Viertelstunde. Seit dem 1. Juli 2025 liegt sie bei 16,50 bis 41 Euro.[1][3] Auf eine Stunde gerechnet ergibt sich:

Stelle im RahmenJe ViertelstundeJe Stunde nettoMit 19 % USt
Untergrenze16,50 €66,00 €78,54 €
Mitte28,75 €115,00 €136,85 €
Obergrenze41,00 €164,00 €195,16 €

Eigene Berechnung nach § 13 und § 15 StBVV.[1][4] Die Umsatzsteuer fällt nicht an, wenn der Steuerberater Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist.

Wo im Rahmen der Satz liegt, bestimmt der Steuerberater nach billigem Ermessen. Er berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und das Haftungsrisiko (§ 11 StBVV).[5] Wie die Viertelstunde im Einzelnen gerechnet wird, steht im Ratgeber StBVV-Zeitgebühr.

Gibt es einen durchschnittlichen Stundensatz?

Eine amtliche Statistik zu tatsächlich vereinbarten Stundensätzen haben wir nicht gefunden. Wir nennen deshalb keinen Durchschnitt. Fest steht nur der gesetzliche Rahmen von 66 bis 164 Euro je Stunde. Was darüber oder darunter liegt, beruht auf einer Vereinbarung im Einzelfall.

Stundensatz oder Gebührentabelle: wann gilt was?

Die meisten Leistungen eines Steuerberaters sind Wertgebühren. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert und den Tabellen A bis D der StBVV (§ 10 StBVV).[6] Die Zeitgebühr gilt nur, wenn die Verordnung sie vorsieht oder wenn sich der Gegenstandswert nicht schätzen lässt.[1]

Ein Beispiel: Für die Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8 000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).[7]

Summe der positiven Einkünfte (Gegenstandswert)45.000,00 €
Volle Gebühr (10/10) nach Tabelle A1.215,00 €
Rahmen 1/10 bis 6/10121,50 bis 729,00 €
Mittelwert 3,5/10425,25 €

Werte nach Anlage 1 (Tabelle A) in der Fassung ab 1. Juli 2025.[3] Netto, ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Andere Werte rechnen Sie mit dem StBVV-Rechner nach.

Für die Kanzlei lohnt der Vergleich mit der Zeit trotzdem. Wer seine Stunden je Mandant kennt, sieht, ob eine Wertgebühr den Aufwand deckt.

Was kostet die Erstberatung?

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gilt eine Grenze. Beschränkt sich die Tätigkeit auf dieses Gespräch und berät der Steuerberater den Ratsuchenden zum ersten Mal, darf er höchstens 190 Euro verlangen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV).[8] Die Gebühr wird auf eine spätere Gebühr für eine zusammenhängende Tätigkeit angerechnet.[8]

Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV

Die StBVV gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 1 Abs. 1 StBVV).[9] Steuerberater und Mandant können also einen eigenen Stundensatz vereinbaren. § 4 StBVV setzt dafür Formvorgaben:[2]

  • Die Vereinbarung ist in Textform. Eine E-Mail reicht dafür, eine Unterschrift auf Papier ist nicht nötig (§ 126b BGB).[18]
  • Sie heißt „Vergütungsvereinbarung“ oder ist vergleichbar bezeichnet.
  • Sie ist von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt. Nur mit der Auftragserteilung darf sie zusammenstehen.
  • Sie steht nicht in der Vollmacht.
  • Sie bezeichnet Art und Umfang des Auftrags.

Außerdem muss der Steuerberater den Mandanten in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 3 StBVV).[2]

Was passiert, wenn die Form fehlt?

Entspricht die Vereinbarung nicht den Formvorgaben, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV).[10] Hat der Mandant aber freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, kann er das Geld nicht allein wegen des Formfehlers zurückfordern (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV).[2]

Grenzen nach oben und unten

Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit herabgesetzt werden, bis hinunter zur gesetzlichen Vergütung (§ 4 Abs. 2 StBVV).[2] Eine niedrigere Vergütung als die gesetzliche ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4a StBVV).[11]

Pauschalvergütung: Was gilt seit dem Wegfall von § 14?

Bis zum 30. Juni 2025 regelte § 14 StBVV die Pauschalvergütung. Die Fünfte Änderungsverordnung hat § 14 aufgehoben.[3][13] Im geltenden Text steht dort nur noch „weggefallen“.[12]

Pauschalen sind damit nicht verboten. Sie werden jetzt als normale Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV geschlossen, mit denselben Formvorgaben.[2] Die Bundessteuerberaterkammer schreibt dazu, dass die StBVV die Möglichkeit vorsieht, im Wege der Vergütungsvereinbarung eine Pauschalvergütung zu vereinbaren.[14] Typisch sind etwa Monatspauschalen für die laufende Buchführung. Damit eine Pauschale fair bleibt, sollte sie genau beschreiben, welche Leistungen sie abdeckt.

Was Mandanten an der Rechnung prüfen können

Viele suchen nach dem Stundensatz, weil sie eine Rechnung prüfen wollen. Diese Punkte lassen sich ohne Fachwissen nachsehen:

  1. Liegt eine Berechnung in Textform vor? Ohne sie kann der Steuerberater die Vergütung nicht fordern (§ 9 Abs. 1 StBVV).[15]
  2. Nennt sie zu jeder Gebühr den Betrag, eine kurze Bezeichnung, die Vorschrift der StBVV und bei Wertgebühren den Gegenstandswert (§ 9 Abs. 2 StBVV)?[15]
  3. Bei Zeitgebühren: Passt die Zahl der Viertelstunden zum Aufwand, und liegt der Satz zwischen 16,50 und 41 Euro?
  4. Gibt es eine Vergütungsvereinbarung? Wenn ja: Erfüllt sie die Formvorgaben des § 4 StBVV?
  5. Ist die Pauschale für Post und Telekommunikation höchstens 20 Euro je Angelegenheit (§ 16 StBVV)?[16]
  6. War es eine reine Erstberatung als Verbraucher? Dann gilt die Grenze von 190 Euro.[8]

Bleiben Zweifel, fragen Sie zuerst in der Kanzlei nach. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag bei Streit zwischen Steuerberater und Mandant (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).[17] Wie eine vollständige Rechnung aussieht, zeigt der Ratgeber Steuerberater-Rechnung: Muster.

Häufige Fragen

Zu Stundensatz und Vergütung des Steuerberaters. Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Wie hoch ist der Stundensatz eines Steuerberaters 2026?

Nach § 13 StBVV 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, also 66 bis 164 Euro je Stunde netto.[1] Mit einer Vergütungsvereinbarung kann ein anderer Satz gelten.

Darf mein Steuerberater mehr als 164 Euro je Stunde verlangen?

Ja, wenn Sie das in einer Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV in Textform vereinbart haben. Fehlt die Form, bleibt es bei der gesetzlichen Vergütung (§ 4b StBVV).[2][10]

Ist eine Pauschale beim Steuerberater erlaubt?

Ja. § 14 StBVV ist seit 1. Juli 2025 weggefallen. Pauschalen werden seitdem als Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV geschlossen.[3][14]

Kann der Steuerberater weniger als die StBVV berechnen?

In außergerichtlichen Angelegenheiten ja. Die Vergütung muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4a StBVV).[11]

Steuerberater-Rechnung zu hoch: Was kann ich tun?

Prüfen Sie die Angaben nach § 9 StBVV und fragen Sie in der Kanzlei nach. Bei Streit vermittelt die Steuerberaterkammer auf Antrag (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).[15][17]

Rechnet der Steuerberater immer nach Stunden ab?

Nein. Die meisten Leistungen sind Wertgebühren nach Gegenstandswert und Tabellen A bis D. Nach Zeit wird nur abgerechnet, wo die StBVV das vorsieht oder kein Gegenstandswert schätzbar ist.[1][6]

Wie Taktwert dabei hilft

Taktwert erfasst Zeiten je Mandant mit einem schwebenden Timer und rechnet sie als Zeitgebühr nach § 13 StBVV im Viertelstunden-Takt ab. Angebote und Vergütungsvereinbarungen schreiben Sie in derselben App. Die Auswertungen zeigen Stunden je Mandant, unfakturierte Leistungen und die Realisierung, also wie viel der geleisteten Zeit tatsächlich abgerechnet wurde.

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac. Ihre Daten bleiben auf Ihren eigenen PCs, eine Cloud gibt es nicht. Für eine Person ist Taktwert kostenlos und ohne Grenzen, Premium kostet 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt. Eine Handy-App, eine Web-Version und eine Online-Schnittstelle zu DATEV gibt es nicht.

Weitere Ratgeber und Werkzeuge

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. § 13 StBVV, Zeitgebühr: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__13.html
  2. § 4 StBVV, Vergütungsvereinbarung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__4.html
  3. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31. März 2025, BGBl. 2025 I Nr. 105: recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html
  4. § 15 StBVV, Umsatzsteuer: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__15.html
  5. § 11 StBVV, Rahmengebühren: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__11.html
  6. § 10 StBVV, Wertgebühren: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__10.html
  7. § 24 StBVV, Steuererklärungen: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__24.html
  8. § 21 StBVV, Rat, Auskunft, Erstberatung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__21.html
  9. § 1 StBVV, Anwendungsbereich: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__1.html
  10. § 4b StBVV, Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__4b.html
  11. § 4a StBVV, Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__4a.html
  12. § 14 StBVV (weggefallen): gesetze-im-internet.de/stbgebv/__14.html
  13. Steuerberaterkammer Düsseldorf, Änderungen der StBVV zum 1. Juli 2025: stbk-duesseldorf.de/steuerberaterverguetungsrecht-erhoehung-der-gesetzlichen-verguetung-und-andere-aenderungen-der-stbvv-treten-zum-1-juli-2025-in-kraft-7519466
  14. Bundessteuerberaterkammer, Steuerberatervergütungsverordnung: bstbk.de/de/themen/berufsrecht/steuerberaterverguetungsverordnung
  15. § 9 StBVV, Berechnung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__9.html
  16. § 16 StBVV, Post und Telekommunikation: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__16.html
  17. § 76 StBerG, Aufgaben der Steuerberaterkammer: gesetze-im-internet.de/stberg/__76.html
  18. § 126b BGB, Textform: gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.