Was regelt § 13 StBVV?
§ 13 StBVV legt fest, wann ein Steuerberater nach Zeit abrechnet und wie hoch die Gebühr ist. Die Zeitgebühr ist in zwei Fällen zu berechnen:[1]
- wenn die Verordnung sie für eine Tätigkeit ausdrücklich vorsieht,
- wenn es keine genügenden Anhaltspunkte gibt, um den Gegenstandswert zu schätzen. Das gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 StBVV.
Die Höhe steht in Satz 2: „Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.“[1] Das ist ein Rahmen. Den genauen Satz bestimmt der Steuerberater im Einzelfall (dazu unten mehr). Die Umsatzsteuer kommt nach § 15 StBVV hinzu, außer der Steuerberater ist Kleinunternehmer nach § 19 UStG.[7]
Für welche Tätigkeiten gilt die Zeitgebühr?
Die meisten Leistungen der StBVV sind Wertgebühren nach den Tabellen A bis D. Für eine Reihe von Tätigkeiten schreibt die Verordnung aber die Zeitgebühr vor. Beispiele aus dem Gesetzestext:[8]
- Prüfung eines Steuerbescheids (§ 28 StBVV),
- Teilnahme an einer Außenprüfung oder Nachschau einschließlich Schlussbesprechung (§ 29 Nr. 1 StBVV),
- Hilfe bei der Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV),
- sonstige Tätigkeiten rund um Buchführung und Lohnbuchführung (§ 33 Abs. 7 und § 34 Abs. 5 StBVV),
- Vorarbeiten zur Überschussrechnung, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen (§ 25 Abs. 2 StBVV),
- Inventurunterlagen und sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz (§ 35 Abs. 3 StBVV),
- Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten oder einer Überschussrechnung (§ 36 Abs. 1 StBVV).
Die Liste ist nicht vollständig. Maßgeblich ist der jeweilige Paragraf der StBVV.
Was hat sich am 1. Juli 2025 geändert?
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31. März 2025 hat in § 13 zwei Dinge geändert: den Betrag und den Takt.[2] Aus „30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde“ wurde „16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde“. Die Änderung gilt seit dem 1. Juli 2025.[2]
| Merkmal | Bis 30.6.2025 | Seit 1.7.2025 |
|---|---|---|
| Takt | je angefangene halbe Stunde | je angefangene Viertelstunde |
| Rahmen je Takt | 30 bis 75 € | 16,50 bis 41 € |
| Auf eine Stunde | 60 bis 150 € | 66 bis 164 € |
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf beschreibt das als Erhöhung der Zeitgebühr um etwa 9 Prozent. Die Wertgebühren der Tabellen A bis D stiegen im Schnitt um 6 Prozent.[9] Zugleich wurde § 14 StBVV (Pauschalvergütung) gestrichen.[2]
Rechenbeispiele: Viertelstunde und halbe Stunde im Vergleich
Jede angefangene Viertelstunde zählt voll. 10 Minuten sind also eine Viertelstunde, 31 Minuten sind drei. Die Tabelle zeigt den Rahmen nach neuem und altem Recht. Alle Beträge netto, ohne Auslagen.
| Dauer | Seit 1.7.2025 | Bis 30.6.2025 |
|---|---|---|
| 10 Minuten | 1 Viertelstunde: 16,50 bis 41,00 € | 1 halbe Stunde: 30,00 bis 75,00 € |
| 31 Minuten | 3 Viertelstunden: 49,50 bis 123,00 € | 2 halbe Stunden: 60,00 bis 150,00 € |
| 50 Minuten | 4 Viertelstunden: 66,00 bis 164,00 € | 2 halbe Stunden: 60,00 bis 150,00 € |
| 2 Stunden 5 Minuten | 9 Viertelstunden: 148,50 bis 369,00 € | 5 halbe Stunden: 150,00 bis 375,00 € |
Eigene Berechnung nach § 13 StBVV in alter und neuer Fassung.[1][2]
Das Muster ist klar. Kurze Tätigkeiten werden günstiger, weil keine volle halbe Stunde mehr anfällt. Bei Tätigkeiten knapp unter einer vollen Stunde, etwa 50 Minuten, ist der Rahmen höher als früher.
Beispiel mit Auslagen und Umsatzsteuer
Eine Steuerberaterin prüft einen Steuerbescheid. Das dauert 50 Minuten, also 4 Viertelstunden. Sie setzt 28,75 € je Viertelstunde an, die Mitte des Rahmens.
| Zeitgebühr § 13 StBVV, 4 × 28,75 € | 115,00 € |
| Post und Telekommunikation, § 16 StBVV (20 %, höchstens 20 €) | 20,00 € |
| Summe netto | 135,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 25,65 € |
| Rechnungsbetrag | 160,65 € |
Die Pauschale nach § 16 StBVV beträgt 20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit aber höchstens 20 Euro.[5] Hier wären 20 Prozent 23 Euro, also greift die Grenze von 20 Euro. Weitere Beträge rechnen Sie mit dem StBVV-Rechner nach.
Wie wird der Satz im Rahmen bestimmt?
Für Rahmengebühren gilt § 11 StBVV. Der Steuerberater bestimmt die Gebühr „nach billigem Ermessen“. Er berücksichtigt alle Umstände, vor allem:[4]
- den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit,
- die Bedeutung der Angelegenheit,
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist außerdem das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.[4] Das betrifft die Zeitgebühr direkt. Ein einfacher Bescheid ohne Abweichungen rechtfertigt eher einen Satz im unteren Bereich. Eine schwierige Prüfung mit hohem Risiko eher einen höheren.
Kann ein höherer Satz als 41 Euro vereinbart werden?
Ja. Nach § 4 StBVV können Steuerberater und Mandant eine Vergütungsvereinbarung schließen. Sie muss in Textform sein, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen.[6] Fehlt eine dieser Formvorgaben, kann der Steuerberater nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen (§ 4b StBVV).[10] Mehr dazu im Ratgeber Stundensatz des Steuerberaters.
Welches Recht gilt für laufende Aufträge?
Die Übergangsregel steht in § 41 StBVV. Wurde der Auftrag vor dem 1. Juli 2025 erteilt, gilt das alte Recht, also die halbe Stunde.[3] Eine Ausnahme gilt für Vereinbarungen in Textform mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Hier gilt das alte Recht nur bis zum Ende des Jahres, in dem die Änderung in Kraft trat, also bis zum 31. Dezember 2025.[3]
Für Aufträge ab dem 1. Juli 2025 und für Jahresvereinbarungen ab 2026 gilt damit die Viertelstunde. Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden und ohne Jahresvereinbarung noch laufen, rechnen Sie weiter nach altem Recht ab.
Was muss in der Rechnung zur Zeitgebühr stehen?
§ 9 StBVV verlangt eine Berechnung in Textform. Sie nennt die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands und die angewandten Vorschriften.[11] Zeitgebühren, die nach demselben Stundensatz berechnet sind, dürfen zusammengefasst werden.[11]
Die StBVV schreibt keinen Stundennachweis auf der Rechnung vor. Für Rückfragen des Mandanten hilft es aber, Datum, Tätigkeit und Dauer zu jeder Leistung zu haben. Ein vollständiges Muster finden Sie im Ratgeber Steuerberater-Rechnung.
Tipps für die Praxis
- Erfassen Sie minutengenau und runden Sie nicht schon beim Erfassen. Den Viertelstunden-Takt wendet die Abrechnung an. Sonst runden Sie doppelt.
- Halten Sie zu jeder Zeit fest, für welchen Mandanten, welche Angelegenheit und welche Tätigkeit sie angefallen ist.
- Prüfen Sie bei Altaufträgen das Datum des Auftrags. Davon hängt ab, ob der alte oder der neue Takt gilt.
- Begründen Sie einen hohen Satz im Rahmen kurz in der Akte, zum Beispiel mit Schwierigkeit oder Haftungsrisiko.
Wie Sie Mandantenzeiten in der Kanzlei sauber festhalten, steht im Ratgeber Zeiterfassung in der Steuerkanzlei.