Ratgeber Steuerberatung · Stand: Oktober 2026

Steuerberater-Rechnung: Muster mit allen Pflichtangaben

Eine Steuerberater-Rechnung muss zwei Regelwerke erfüllen. § 14 Abs. 4 UStG verlangt die üblichen Pflichtangaben jeder Rechnung.[1] § 9 StBVV verlangt zusätzlich eine Berechnung in Textform mit Gebührentatbestand, angewandter Vorschrift und bei Wertgebühren dem Gegenstandswert.[2] Unten finden Sie beides als Checkliste und zwei Muster.

Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Jede Rechnung über mehr als 250 Euro braucht diese Angaben:[1]

  1. vollständiger Name und Anschrift der Kanzlei und des Mandanten,
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kanzlei,
  3. Ausstellungsdatum,
  4. fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
  5. Umfang und Art der Leistung,
  6. Zeitpunkt der Leistung,
  7. Entgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, und jede im Voraus vereinbarte Minderung,
  8. Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Für Rechnungen bis 250 Euro brutto reichen weniger Angaben: Name und Anschrift der Kanzlei, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie Entgelt und Steuer in einer Summe mit dem Steuersatz (§ 33 UStDV).[3]

Zusätzliche Angaben nach § 9 StBVV

Der Steuerberater kann seine Vergütung nur aufgrund einer Berechnung fordern, die er dem Mandanten in Textform mitgeteilt hat (§ 9 Abs. 1 StBVV).[2] In die Berechnung gehören nach § 9 Abs. 2 StBVV:[2]

  • die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen,
  • Vorschüsse, die der Mandant schon gezahlt hat,
  • eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands,
  • die Bezeichnung der Auslagen,
  • die angewandten Vorschriften der StBVV,
  • bei Wertgebühren der Gegenstandswert.

Zwei Vereinfachungen erlaubt die Vorschrift. Zeitgebühren nach demselben Stundensatz dürfen zusammengefasst werden. Bei Post- und Telekommunikationsentgelten genügt der Gesamtbetrag.[2]

In der Praxis bewährt sich außerdem die Angabe des Gebührensatzes, etwa „3,5/10“, und der Tabelle. Das schreibt § 9 StBVV nicht ausdrücklich vor, macht die Rechnung aber nachprüfbar.

Auslagen nach §§ 16 bis 20 StBVV

Allgemeine Geschäftskosten sind mit den Gebühren abgegolten (§ 3 StBVV).[4] Gesondert berechnen darf der Steuerberater diese Auslagen:

VorschriftWasHöhe
§ 16 StBVVPost und Telekommunikationtatsächliche Kosten oder Pauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit[5]
§ 17 StBVVDokumentenpauschale für Kopien, Ausdrucke und Dateien, nur in den genannten FällenBeträge nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG[6]
§ 18 Abs. 2 StBVVFahrtkosten bei Geschäftsreiseneigenes Auto 0,42 € je km plus Parkgebühren, sonst angemessene tatsächliche Kosten[7]
§ 18 Abs. 3 StBVVTage- und Abwesenheitsgeldbis 4 Stunden 30 €, mehr als 4 bis 8 Stunden 50 €, mehr als 8 Stunden 80 €, im Ausland bis zu 50 % Zuschlag[7]
§ 18 Abs. 3 StBVVÜbernachtungtatsächliche Kosten, soweit angemessen[7]

Eine Geschäftsreise liegt nur vor, wenn das Ziel außerhalb der Gemeinde der Kanzlei oder der Wohnung des Steuerberaters liegt (§ 18 Abs. 1 StBVV).[7] Dient eine Reise mehreren Mandaten, werden die Kosten anteilig verteilt (§ 19 StBVV).[8] Verlegt der Steuerberater seine Kanzlei, darf er für laufende Aufträge nur die Reisekosten verlangen, die auch vom alten Sitz entstanden wären (§ 20 StBVV).[9]

Auf Gebühren und Auslagen kommt die Umsatzsteuer, außer der Steuerberater ist Kleinunternehmer (§ 15 StBVV).[10]

Muster 1: Rechnung mit Wertgebühr

Eine Einkommensteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8 000 Euro.[11] Der Rahmen ist 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Im Beispiel setzt die Kanzlei die Mitte an, 3,5/10. Namen, Adressen und Nummern sind erfunden.

Steuerkanzlei Beispiel, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Steuernummer 123/456/78901

An: Erika Mustermann, Beispielweg 2, 12345 Musterstadt

Rechnung Nr. 2026-0142 · Datum: 08.10.2026
Leistung: Einkommensteuererklärung 2025, erstellt im September 2026

PositionBetrag
Anfertigung der Einkommensteuererklärung 2025 ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV, Tabelle A, Gegenstandswert 45.000,00 €, 3,5/10 von 1.215,00 €425,25 €
Entgelte für Post und Telekommunikation, Pauschale § 16 StBVV20,00 €
Summe netto445,25 €
Umsatzsteuer 19 % (§ 15 StBVV)84,60 €
Rechnungsbetrag529,85 €

Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen.

Die volle Gebühr von 1.215,00 € gilt nach Tabelle A für Gegenstandswerte bis 45.000 €.[12] 20 Prozent von 425,25 € wären 85,05 €, die Pauschale ist deshalb auf 20 € begrenzt.[5] Hat der Mandant einen Vorschuss gezahlt, steht er als eigene Zeile unter der Summe und wird abgezogen.[2]

Muster 2: Rechnung mit Zeitgebühr

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr (§ 28 StBVV).[13] Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV).[14] Im Beispiel dauert die Prüfung 40 Minuten, das sind 3 angefangene Viertelstunden zu je 30,00 €.

Rechnung Nr. 2026-0157 · Datum: 08.10.2026
Leistung: Prüfung des Einkommensteuerbescheids 2025 am 06.10.2026

PositionBetrag
Prüfung des Steuerbescheids, § 28 StBVV, Zeitgebühr § 13 StBVV, 3 Viertelstunden zu 30,00 € (40 Minuten am 06.10.2026)90,00 €
Entgelte für Post und Telekommunikation, Pauschale § 16 StBVV (20 %)18,00 €
Summe netto108,00 €
Umsatzsteuer 19 % (§ 15 StBVV)20,52 €
Rechnungsbetrag128,52 €

Kopf und Anschriften wie in Muster 1. Hier liegt die Pauschale mit 18 € unter der Grenze von 20 €. Wie die Viertelstunden gezählt werden, steht im Ratgeber StBVV-Zeitgebühr. Andere Gegenstandswerte rechnen Sie mit dem StBVV-Rechner nach.

Muss die Steuerberater-Rechnung eine E-Rechnung sein?

Das hängt vom Mandanten ab. Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen, wenn beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).[1] Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen.

Für Rechnungen an Unternehmen gelten Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG).[15] Für Umsätze bis Ende 2026 sind noch Papierrechnungen erlaubt, andere elektronische Formate mit Zustimmung des Empfängers. Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das nur noch, wenn der Gesamtumsatz der Kanzlei im Vorjahr nicht mehr als 800 000 Euro betrug. Ab 2028 gibt es diese Ausnahme nicht mehr. Rechnungen bis 250 Euro dürfen immer als sonstige Rechnung verschickt werden.[3]

Häufige Fehler

  • Der Gegenstandswert fehlt bei einer Wertgebühr.
  • Statt der Vorschrift steht nur „Steuerberatung“ ohne Paragraf der StBVV.
  • Die Pauschale nach § 16 StBVV ist höher als 20 Euro in derselben Angelegenheit.
  • Die Rechnungsnummer wird doppelt vergeben oder nachträglich geändert. Korrigieren Sie mit einer Stornorechnung und einer neuen Rechnung.
  • Bei Altaufträgen vor dem 1. Juli 2025 wird schon nach neuem Recht abgerechnet. Hier gilt die Übergangsregel in § 41 StBVV.[16]

Wie lange muss die Rechnung aufbewahrt werden?

Ein Doppel jeder Rechnung ist acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 UStG).[17] Hat ein Mandant gezahlt, ohne eine Berechnung erhalten zu haben, kann er sie nachfordern, solange der Steuerberater die Handakten aufbewahren muss (§ 9 Abs. 3 StBVV).[2] Das sind zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Auftrag endete (§ 66 Abs. 1 StBerG).[18]

Häufige Fragen

Zur Rechnung des Steuerberaters. Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Was muss auf einer Steuerberater-Rechnung stehen?

Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG und nach § 9 Abs. 2 StBVV: Beträge der Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die Vorschrift der StBVV und bei Wertgebühren der Gegenstandswert.[1][2]

Muss der Gegenstandswert auf der Rechnung stehen?

Ja, bei Wertgebühren. Bei Zeitgebühren gibt es keinen Gegenstandswert, dort stehen Tatbestand, Vorschrift und Betrag.[2]

Wie hoch ist die Auslagenpauschale beim Steuerberater?

20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit höchstens 20 Euro. Statt der Pauschale kann der Steuerberater die tatsächlichen Kosten verlangen (§ 16 StBVV).[5]

Kann ich eine Rechnung ohne StBVV-Angaben zurückweisen?

Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer Berechnung nach § 9 StBVV fordern.[2] Bitten Sie die Kanzlei um eine vollständige Berechnung.

Muss die Steuerberater-Rechnung an eine Firma eine E-Rechnung sein?

Bei Leistungen an inländische Unternehmen ja, mit Übergangsfristen. Für Umsätze bis Ende 2026 ist Papier noch erlaubt, 2027 nur bei höchstens 800 000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 nicht mehr.[15]

Wie Taktwert dabei hilft

Taktwert schreibt Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG, rechnet die Zeitgebühr nach § 13 StBVV im Viertelstunden-Takt ab und setzt die Pauschale nach § 16 StBVV an. Rechnungen werden festgeschrieben und per Storno korrigiert, Abschlags- und Schlussrechnungen sind möglich. Jedes PDF enthält eine ZUGFeRD-Rechnung, XRechnung gibt es auch, dazu einen GiroCode zum Bezahlen. Den DATEV-Export für Buchungsstapel und Debitoren erzeugen Sie als Datei.

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac. Ihre Daten bleiben auf Ihren eigenen PCs, eine Cloud gibt es nicht. Für eine Person ist Taktwert kostenlos und ohne Grenzen, Premium kostet 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt. Eine Handy-App, eine Web-Version und eine Online-Schnittstelle zu DATEV gibt es nicht.

Weitere Ratgeber und Werkzeuge

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
  2. § 9 StBVV, Berechnung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__9.html
  3. § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
  4. § 3 StBVV, Auslagen: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__3.html
  5. § 16 StBVV, Post und Telekommunikation: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__16.html
  6. § 17 StBVV, Dokumentenpauschale: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__17.html
  7. § 18 StBVV, Geschäftsreisen: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__18.html
  8. § 19 StBVV, Reisen für mehrere Geschäfte: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__19.html
  9. § 20 StBVV, Verlegung der beruflichen Niederlassung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__20.html
  10. § 15 StBVV, Umsatzsteuer: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__15.html
  11. § 24 StBVV, Steuererklärungen: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__24.html
  12. Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31. März 2025, Anlage 1 (Tabelle A), BGBl. 2025 I Nr. 105: recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html
  13. § 28 StBVV, Prüfung von Steuerbescheiden: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__28.html
  14. § 13 StBVV, Zeitgebühr: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__13.html
  15. § 27 UStG, Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38): gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html
  16. § 41 StBVV, Übergang bei Änderungen: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__41.html
  17. § 14b UStG, Aufbewahrung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html
  18. § 66 StBerG, Handakten: gesetze-im-internet.de/stberg/__66.html

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.