Ratgeber · Stand: Oktober 2026
JVEG für Sachverständige: Vergütung, Stundensätze und Abrechnung 2026
Gerichtliche Sachverständige erhalten nach dem JVEG ein Honorar je Stunde. Die Höhe hängt vom Sachgebiet in Anlage 1 ab und liegt seit dem 1. Juni 2025 zwischen 76 € und 169 €.[2][3] Dazu kommen Fahrtkosten, Auslagen und Umsatzsteuer. Die Rechnung muss binnen drei Monaten bei der Stelle sein, die Sie beauftragt hat.[1]
Was regelt das JVEG für Sachverständige?
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gilt, wenn ein Gericht, die Staatsanwaltschaft, eine Finanzbehörde im eigenen Ermittlungsverfahren, eine Bußgeldbehörde oder ein Gerichtsvollzieher Sie heranzieht.[1] Eine Vergütung gibt es dann nur nach diesem Gesetz. Ein frei vereinbarter Stundensatz mit dem Gericht ist nicht vorgesehen, mit Ausnahme der Sonderfälle in §§ 13 und 14 JVEG.[1]
Die Vergütung besteht nach § 8 Abs. 1 JVEG aus vier Teilen:[1]
- dem Honorar für Ihre Leistung (§§ 9 bis 11),
- dem Fahrtkostenersatz (§ 5),
- der Entschädigung für Aufwand, also Tagegeld und Übernachtung (§ 6),
- dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
Mit dem Honorar sind die üblichen Gemeinkosten abgegolten. Was § 12 nicht ausdrücklich nennt, rechnen Sie also nicht extra ab.[1]
Was hat sich mit dem KostBRÄG 2025 geändert?
Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) wurde am 10. April 2025 verkündet.[3] Die neuen JVEG-Sätze gelten seit dem 1. Juni 2025. Nach Angaben des Fachportals UEPO stiegen die Honorare pauschal um rund 9 Prozent.[4]
Für laufende Aufträge gilt § 24 JVEG: Wurde der Auftrag vor einer Gesetzesänderung erteilt, rechnen Sie nach altem Recht ab.[1] Für einen Beweisbeschluss vom April 2025 gelten also noch die alten Sätze. Eine weitere Übergangsregel steht in § 25 JVEG: Für Aufträge vor dem 1. Januar 2026 bleiben §§ 4 und 9 in der bis Ende 2025 geltenden Fassung anwendbar.[1]
Welcher Stundensatz gilt? Die Sachgebiete der Anlage 1
Seit 2021 kennt das JVEG keine Honorargruppen 1 bis 13 mehr. Anlage 1 Teil 1 nennt 39 Sachgebiete, manche mit Unterpunkten, und für jedes einen festen Stundensatz.[2] Welchem Sachgebiet Ihre Leistung zugeordnet ist, steht in der Entscheidung über Ihre Heranziehung, meist im Beweisbeschluss (§ 9 Abs. 1 Satz 2).[1] Eine Auswahl:
| Nr. | Sachgebiet | € je Stunde |
|---|---|---|
| 4.1 | Bauwesen: Planung | 114 |
| 4.2 | Bauwesen: handwerklich-technische Ausführung | 104 |
| 4.3 | Bauwesen: Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 114 |
| 6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 147 |
| 6.2 | Besteuerung | 120 |
| 7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 125 |
| 8 | Brandursachenermittlung | 120 |
| 11.4 | Informatik | 136 |
| 19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 158 |
| 21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 131 |
| 26 | Mieten und Pachten | 125 |
| 34 | Textilien, Leder und Pelze | 76 |
| 36.2 | Unfallrekonstruktion bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen | 169 |
| M 1 | Einfache medizinische Gutachten ohne Kausalitätsfeststellung | 87 |
| M 2 | Beschreibende Begutachtung mit durchschnittlicher Schwierigkeit | 98 |
| M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad | 131 |
Die vollständige Liste finden Sie in Anlage 1 und in unserem JVEG-Rechner.[2] Zwei Sonderfälle: Im Insolvenzeröffnungsverfahren beträgt das Honorar 120 € je Stunde, wenn Sie zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter sind 110 € (§ 9 Abs. 4).[1]
Sachgebiet fehlt in der Liste? Dann bestimmt die Stelle den Stundensatz nach billigem Ermessen. Maßstab sind die außergerichtlich üblichen Sätze, höchstens aber der höchste Satz der Anlage 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 1).[1] Mehrere Sachgebiete? Dann gilt für die gesamte Zeit einheitlich der höchste der betroffenen Sätze (§ 9 Abs. 2 Satz 2).[1]
Wie wird die Zeit gerundet? § 8 Abs. 2 JVEG
Bezahlt wird jede Stunde der erforderlichen Zeit, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten.[1] Für die letzte angefangene Stunde gilt: Mehr als 30 Minuten zählen als volle Stunde, sonst gibt es die Hälfte des Stundensatzes.[1] Praktisch rechnen Sie also in halben Stunden.
| Erforderliche Zeit | Abgerechnet | Bei 114 € |
|---|---|---|
| 2 Std. 10 Min. | 2,5 Std. | 285,00 € |
| 2 Std. 30 Min. | 2,5 Std. | 285,00 € |
| 2 Std. 31 Min. | 3,0 Std. | 342,00 € |
| 11 Std. 20 Min. | 11,5 Std. | 1.311,00 € |
Erfassen Sie die Zeit getrennt nach Tätigkeiten: Aktenstudium, Ortstermin, Fahrt, Wartezeit, Ausarbeitung, Termin zur Erläuterung. Das Gericht prüft, ob die Zeit erforderlich war. Eine nachvollziehbare Aufstellung hilft dabei.
Wann gibt es 20 Prozent Zuschlag? § 9 Abs. 6 JVEG
Arbeiten Sie zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich das Honorar um 20 Prozent.[1] Das gilt aber nur, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass die Leistung zu dieser Zeit nötig war. Für die Rundung dieser Zeit gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.[1] Lassen Sie sich die Feststellung möglichst schriftlich geben, bevor Sie den Zuschlag abrechnen.
Welche Auslagen werden ersetzt? §§ 5 bis 7 und 12 JVEG
| Auslage | Ersatz |
|---|---|
| Eigenes Auto (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) | 0,42 € je gefahrenem Kilometer, dazu Parkentgelte[1] |
| Bahn, Bus (§ 5 Abs. 1) | Tatsächliche Kosten bis zur ersten Wagenklasse, mit Reservierung[1] |
| Tagegeld, Übernachtung (§ 6) | Tagegeld nach der Verpflegungspauschale des Einkommensteuergesetzes, Übernachtung nach dem Bundesreisekostengesetz[1] |
| Kopien, Ausdrucke (§ 7 Abs. 2) | Bis DIN A3: 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 €. Farbe: 1,00 € und 0,30 €. Größer als A3: 3 € oder 6 € in Farbe. Nur für Kopien aus Akten, die nötig waren, oder auf Anforderung[1] |
| Dateien statt Kopien (§ 7 Abs. 3) | 1,50 € je Datei, höchstens 5 € je Arbeitsgang[1] |
| Fotos (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) | 2 € je nötigem Foto, 0,50 € für jeden weiteren Abzug außerhalb des Gutachtens[1] |
| Schriftliches Gutachten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) | 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge, bei Anlage 1 Teil 2 oder Anlage 2: 1,50 €[1] |
| Hilfskräfte, Material (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) | Nötige Kosten, für Hilfskräfte dazu 15 Prozent Gemeinkostenzuschlag[1] |
| Post und Telefon (§ 12 Abs. 1 Nr. 5) | Tatsächliche Kosten oder Pauschale von 20 Prozent des Honorars, höchstens 15 €[1] |
| Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Nr. 4) | Wird erstattet, außer Sie sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG[1] |
Bis wann muss die Rechnung beim Gericht sein? § 2 JVEG
Der Anspruch erlischt, wenn Sie ihn nicht binnen drei Monaten geltend machen.[1] Beim schriftlichen Gutachten beginnt die Frist mit dem Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat. Bei einer Vernehmung beginnt sie mit deren Ende. Werden Sie im selben Verfahren und Rechtszug mehrfach herangezogen, zählt für alle Fristen die letzte Heranziehung.[1]
- Die Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.[1]
- Wer die Frist ohne Verschulden versäumt, kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung beantragen. Fehlte die Belehrung über die Frist, wird fehlendes Verschulden vermutet.[1]
- Ein bewilligter Vorschuss bleibt Ihnen auch bei Fristablauf.[1] Einen Vorschuss können Sie beantragen, wenn erhebliche Kosten anfallen oder Teilleistungen mehr als 1.000 € wert sind (§ 3).[1]
Achten Sie auch auf den Auslagenvorschuss: Übersteigt Ihre Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich und haben Sie nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, erhalten Sie nur den Vorschussbetrag (§ 8a Abs. 4 JVEG).[1]
Rechenbeispiel: Gutachten im Bauwesen
Ein Landgericht beauftragt Sie mit einem Gutachten zu Feuchteschäden. Der Beweisbeschluss ordnet die Leistung dem Sachgebiet 4.3 zu, also 114 € je Stunde. Sie brauchen insgesamt 11 Stunden 20 Minuten, fahren 84 km mit dem eigenen Auto, machen 24 Fotos, kopieren 60 Seiten aus der Akte und schreiben ein Gutachten mit 38.000 Anschlägen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Honorar 11,5 Std. × 114 € (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1) | 1.311,00 € |
| Fahrtkosten 84 km × 0,42 € (§ 5 Abs. 2) | 35,28 € |
| 24 Fotos × 2 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) | 48,00 € |
| Gutachten, 38 × 1.000 Anschläge × 0,90 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) | 34,20 € |
| Kopien 50 × 0,50 € + 10 × 0,15 € (§ 7 Abs. 2) | 26,50 € |
| Pauschale Post und Telefon, 20 % gedeckelt auf 15 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 5) | 15,00 € |
| Zwischensumme | 1.469,98 € |
| Umsatzsteuer 19 % (§ 12 Abs. 1 Nr. 4) | 279,30 € |
| Vergütung gesamt | 1.749,28 € |
Die Zahlen hat der JVEG-Rechner von Taktwert ermittelt. Er rechnet mit den Sätzen seit dem 1. Juni 2025. Für ältere Aufträge stimmen die Beträge nicht.
Checkliste für die JVEG-Rechnung
- Gericht und Aktenzeichen des Gerichts
- Datum des Beweisbeschlusses und das dort genannte Sachgebiet mit Nummer
- Zeitaufstellung nach Tätigkeiten, mit Reise- und Wartezeiten
- Gerundete Gesamtstunden nach § 8 Abs. 2 und der Stundensatz
- Zuschlag nach § 9 Abs. 6 nur mit Feststellung der Stelle
- Auslagen einzeln mit Paragraf, Belege für Bahn, Parken, Hotel und Fremdleistungen
- Umsatzsteuer mit Satz, oder der Hinweis auf § 19 UStG
- Bankverbindung und Eingang binnen drei Monaten
So hilft Taktwert Sachverständigen
Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac. Ihre Daten bleiben auf Ihrem Rechner, ohne Cloud. Das Profil für Sachverständige rechnet nach JVEG mit dem Standardsatz von 114 € nach Anlage 1 Nr. 4.3 im 30-Minuten-Takt und setzt auf Wunsch die Pauschale nach § 12 von 20 Prozent, höchstens 15 €. Zu jedem Auftrag erfassen Sie das Aktenzeichen des Gerichts, das Gericht, den Beweisbeschluss und das Sachgebiet.
Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben. Jede Rechnung ist zugleich eine E-Rechnung im ZUGFeRD-Format, auf Wunsch auch als XRechnung. Andere Sätze, Fahrtkosten, Fotos und Anschläge rechnen Sie im JVEG-Gebührenrechner nach. Was Taktwert nicht kann: Der Rechner deckt die besonderen Leistungen nach Anlage 2 nicht ab, und Tagegeld nach § 6 tragen Sie als Auslage selbst ein. Österreichische Gebühren nach dem GebAG sind nicht enthalten.
Häufige Fragen
Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.
Wie hoch ist der Stundensatz für Sachverständige nach JVEG 2026?
Das hängt vom Sachgebiet in Anlage 1 ab. Seit dem 1. Juni 2025 liegen die Sätze zwischen 76 € und 169 € je Stunde, im Bauwesen meist bei 104 € bis 114 €.[2] Für medizinische Gutachten gelten 87 €, 98 € oder 131 €.
Gibt es die Honorargruppen 1 bis 13 noch?
Nein. Seit 2021 ordnet Anlage 1 jedem Sachgebiet einen eigenen Stundensatz zu. Nur bei medizinischen und psychologischen Gutachten gibt es noch die Honorargruppen M 1 bis M 3.[2]
Wird jede angefangene Stunde voll bezahlt?
Nur wenn von der letzten Stunde mehr als 30 Minuten nötig waren. Sonst gibt es den halben Stundensatz (§ 8 Abs. 2 JVEG).[1] Reise- und Wartezeiten zählen mit.
Welche Frist gilt für die Abrechnung nach JVEG?
Drei Monate. Beim schriftlichen Gutachten beginnt die Frist mit dessen Eingang bei der beauftragenden Stelle (§ 2 Abs. 1 JVEG).[1] Danach erlischt der Anspruch, wenn keine Verlängerung oder Wiedereinsetzung gewährt wird.
Darf ich als Sachverständiger eine Pauschale für Porto und Telefon berechnen?
Ja. Statt der tatsächlichen Kosten können Sie 20 Prozent des Honorars verlangen, höchstens 15 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG).[1]
Gelten die neuen Sätze auch für alte Aufträge?
Nein. Wurde der Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt, rechnen Sie nach dem bisherigen Recht ab (§ 24 JVEG).[1]
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Quellen
Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.
- JVEG, Gesetzestext, Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318: gesetze-im-internet.de/jveg (§§ 1 bis 3, 5 bis 9, 12, 24, 25)
- JVEG, Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1): gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html
- Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025: recht.bund.de/bgbl/1/2025/109/VO.html
- UEPO, Neue JVEG-Sätze gelten ab 1. Juni 2025: uepo.de/2025/04/10/neue-jveg-saetze-gelten-ab-1-juni-2025
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