Gebührenrechner · Stand: Oktober 2026
JVEG-Rechner 2026: Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
Wählen Sie das Sachgebiet und geben Sie die erforderliche Zeit ein. Dazu Übersetzung und Fahrtkosten. Der Rechner zeigt die Abrechnung mit Pauschale und Umsatzsteuer.
Diese Positionen übernimmt Taktwert direkt in die Rechnung
Der Gebührenrechner steckt auch in der Desktop-App. Ein Klick, und die Gebühren stehen als Positionen auf der Rechnung, mit Pauschale, Umsatzsteuer und als E-Rechnung. Für eine Person kostenlos.
So rechnet das JVEG
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt, was Gerichte und Staatsanwaltschaften an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zahlen. Die Sätze wurden mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 erhöht. Sie gelten seit 1. Juni 2025.
Stundensatz nach Sachgebiet
Sachverständige erhalten einen Stundensatz je Sachgebiet (§ 9 Abs. 1 JVEG mit Anlage 1). Seit 2021 gibt es dafür 39 Sachgebiete, einige mit Unterpunkten. Die alten Honorargruppen 1 bis 13 gibt es nicht mehr. Für medizinische und psychologische Gutachten gelten die Honorargruppen M 1 bis M 3. Welches Sachgebiet passt, entscheidet das Gericht.
Dolmetscher erhalten 93 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG). Für Arbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen gibt es 20 Prozent mehr, wenn sie nötig war (§ 9 Abs. 6 JVEG).
Rundung der Zeit
Jede volle Stunde zählt. Die letzte angefangene Stunde zählt voll, wenn mehr als 30 Minuten davon nötig waren. Sonst zählt sie als halbe Stunde (§ 8 Abs. 2 JVEG). Beispiel: 3 Stunden und 40 Minuten im Sachgebiet 4.3 (Bauwesen, Schadensfeststellung) ergeben 4 Stunden und 456,00 €.
Übersetzung, Fahrtkosten und Auslagen
- Übersetzer erhalten je angefangene 55 Anschläge 1,95 Euro, wenn der Text editierbar vorlag, sonst 2,15 Euro. Bei besonders erschwerten Texten sind es 2,15 oder 2,30 Euro. Mindestens gibt es 20 Euro je Auftrag (§ 11 JVEG).
- Für Fahrten mit dem eigenen Auto gibt es 0,42 Euro je Kilometer (§ 5 Abs. 2 JVEG).
- Sachverständige und Übersetzer können eine Pauschale für Post und Telekommunikation berechnen: 20 Prozent des Honorars, höchstens 15 Euro (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG).
- Die Umsatzsteuer wird zusätzlich ersetzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG).
Was der Rechner nicht abdeckt
- Aufträge und Heranziehungen vor dem 1. Juni 2025. Für sie gilt das alte Recht (§ 24 JVEG).
- Besondere Leistungen nach Anlage 2, § 10 JVEG, Zeugen und ehrenamtliche Richter.
- Tage- und Übernachtungsgeld nach § 6 JVEG.
Häufige Fragen
Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.
Gibt es die JVEG-Honorargruppen 1 bis 13 noch?
Nein. Seit 2021 hat jedes der 39 Sachgebiete der Anlage 1 einen eigenen Stundensatz. Nur für medizinische und psychologische Gutachten gibt es die Honorargruppen M 1 bis M 3.
Wie wird die Zeit beim JVEG gerundet?
Volle Stunden zählen voll. Die letzte angefangene Stunde zählt voll, wenn mehr als 30 Minuten davon nötig waren. Sonst zählt sie als halbe Stunde (§ 8 Abs. 2 JVEG).
Was bekommt ein Dolmetscher nach dem JVEG?
93 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG). Für nötige Arbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen gibt es 20 Prozent mehr (§ 9 Abs. 6 JVEG).
Wie wird eine Übersetzung abgerechnet?
Je angefangene 55 Anschläge: 1,95 Euro bei editierbarem Text, sonst 2,15 Euro. Bei besonders erschwerten Texten 2,15 oder 2,30 Euro. Mindestens 20 Euro je Auftrag (§ 11 JVEG).
Wie viel Kilometergeld zahlt das Gericht?
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten 0,42 Euro je Kilometer mit dem eigenen Auto (§ 5 Abs. 2 JVEG).
Gelten die neuen Sätze auch für ältere Aufträge?
Nein. Wer vor dem 1. Juni 2025 beauftragt oder herangezogen wurde, wird nach altem Recht vergütet (§ 24 JVEG).
Stand und Quellen
JVEG in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318, abgerufen am 7. Oktober 2026. Sätze aus dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), in Kraft seit 1. Juni 2025.
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), gesetze-im-internet.de
- Anlage 1 zum JVEG (zu § 9 Abs. 1 Satz 1)
- Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Änderung des RVG und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109
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