Ratgeber · Stand: Oktober 2026

E-Rechnung in Österreich: Was an den Bund gilt und was zwischen Unternehmen

Wer an Bundesdienststellen liefert oder für sie arbeitet, muss seit 1. Jänner 2014 strukturierte e-Rechnungen einbringen, über e-Rechnung.gv.at oder PEPPOL.[1] Ein PDF per E-Mail reicht dafür nicht.[1] Zwischen Unternehmen gibt es in Österreich mit Stand Oktober 2026 keine allgemeine e-Rechnungspflicht.[8][11]

Wer muss in Österreich e-Rechnungen schicken?

Die Pflicht steht in § 5 Abs. 2 IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG): Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen müssen alle Vertragspartner e-Rechnungen ausstellen und übermitteln.[1] Das Gesetz und die e-Rechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 505/2012) gelten seit 1. Jänner 2014.[1]

Bundesdienststellen sind alle Bundesministerien und ihre nachgeordneten Dienststellen, außerdem Parlament, Präsidentschaftskanzlei, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Volksanwaltschaft und Rechnungshof.[1] Für Länder, Städte und Gemeinden gilt § 5 IKTKonG nicht.[1] Sie müssen nach der EU-Richtlinie 2014/55/EU aber e-Rechnungen annehmen können.[2]

Ausländische Vertragspartner sind nur verpflichtet, soweit es technisch möglich ist. Für sie steht PEPPOL bereit. Wer eine Betriebsstätte in Österreich hat, gilt als inländischer Vertragspartner.[1]

Wann keine e-Rechnung nötig ist

Der Leitfaden des Bundes nennt Geschäftsfälle ohne e-Rechnungspflicht, mit dem Stand 31. Oktober 2014. Dazu gehören:[1]

  • Bar-, Kredit- und Debitkartenzahlungen,
  • Mieten aufgrund von Bestandsverträgen, Leasing und Versicherungsverträge,
  • Tätigkeiten von Sachverständigen und Dolmetschern, wenn ein Anspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) besteht,
  • Kosten aufgrund von Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen, Förderungen, Kostenersätze und Mitgliedsbeiträge.

Was muss in einer e-Rechnung an den Bund stehen?

Zuerst alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG. Dazu verlangt § 4 der e-Rechnungsverordnung diese Angaben:[1]

AngabeHinweis
LieferantennummerIhre Nummer im Rechnungswesen des Bundes, 8-stellig, zum Beispiel 50012345[4]
AuftragsreferenzBestellnummer oder Einkäufergruppe, siehe unten[3]
PositionsnummernWenn die Bestellung Positionen nennt
BankverbindungIBAN und BIC
ZahlungsbedingungenZahlungsziel, Skonto
E-Mail-AdresseIhre Adresse für Rückmeldungen

Die Dienststelle muss Ihnen Lieferantennummer und Auftragsreferenz schon mit dem Auftrag mitteilen.[1] Fällig wird der Betrag frühestens, wenn eine inhaltlich richtige und vollständige e-Rechnung eingebracht und anerkannt ist.[1]

Wie ist die Auftragsreferenz aufgebaut?

Mit der Auftragsreferenz ordnet das System Ihre Rechnung der richtigen Dienststelle zu. Es gibt drei Formen:[3]

FormBeispielPositionsnummer
Bestellnummer, 10-stellig4700000001Ja, je Rechnungszeile
Einkäufergruppe, 3-stelligZ01Nein
Einkäufergruppe mit ReferenzZ01:111599Nein

Kennen Sie Auftragsreferenz oder Lieferantennummer nicht, fragen Sie die beauftragende Dienststelle. Der Support von e-Rechnung.gv.at und die USP-Hotline geben dazu keine Auskunft.[3][4]

Welche Formate nimmt der Bund an?

Zwei XML-Formate: das österreichische ebInterface und PEPPOL UBL.[1]

ebInterface ist der Rechnungsstandard von WKO und AUSTRIAPRO. Die aktuelle Version 6.1 ist seit 25. August 2022 kostenlos verfügbar.[5] e-Rechnung.gv.at nimmt die Versionen 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 an. Ältere Versionen werden nicht mehr unterstützt.[6] Für den Bund gelten zusätzliche Regeln:[6]

  • Das Feld InvoiceRecipient/OrderReference/OrderID enthält die Auftragsreferenz. Bei einer 10-stelligen Bestellnummer braucht jede Zeile ihre Bestellpositionsnummer.
  • Das Feld Biller/InvoiceRecipientsBillerID enthält die Lieferantennummer.
  • Im Bereich Biller steht mindestens eine E-Mail-Adresse.
  • Für die Überweisung wird die IBAN verwendet.
  • Höchstens 999 Rechnungszeilen.

AUSTRIAPRO arbeitet öffentlich an einer Version 7.0, die enger an die EN 16931 angelehnt sein soll.[9] Mit Stand Oktober 2026 nennt die WKO weiterhin 6.1 als aktuelle Version.[5]

PEPPOL ist das europäische Netz für e-Rechnungen. Der Bund nimmt dort PEPPOL BIS Billing 3.0 an. Alle Bundesstellen haben dieselbe Teilnehmer-ID 9915:b. Den tatsächlichen Empfänger ermittelt das System aus der Auftragsreferenz.[7] Für PEPPOL brauchen Sie einen Zugangspunkt, meist über einen Dienstleister. Die Teilnahme am Netz als Anbieter ist kostenpflichtig.[1]

Wie kommt die Rechnung zum Bund?

Die e-Rechnungsverordnung erlaubt zwei Wege: das Unternehmensserviceportal (USP) oder PEPPOL.[1] Für das USP brauchen Sie eine einmalige, kostenlose Registrierung. Danach haben Sie in der Anwendung e-Rechnung.gv.at drei Möglichkeiten:[1]

  1. die Rechnung im Online-Formular eintippen,
  2. eine XML-Datei aus Ihrer Software hochladen,
  3. Rechnungen automatisch per Webservice übertragen.

Wer PEPPOL nutzt oder die Rechnung von einem Dritten schicken lässt, muss sich nicht am USP registrieren.[1] Einen Test-Upload zur formalen Prüfung gibt es auch ohne Anmeldung.[1] Jede eingebrachte Rechnung wird automatisch auf formale Fehler geprüft. Erst danach gilt sie als ordnungsgemäß eingebracht, und Sie erhalten eine Nachricht.[1]

Gibt es eine e-Rechnungspflicht zwischen Unternehmen (B2B)?

Nein, Stand Oktober 2026 nicht. Zwischen Unternehmen dürfen Sie Rechnungen auf Papier oder elektronisch schicken, auch als PDF oder per E-Mail. Für die elektronische Form muss der Empfänger zustimmen.[8]

Das wird sich ändern. Die EU-Richtlinie 2025/516 (ViDA) schreibt ab 1. Juli 2030 strukturierte e-Rechnungen für Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten vor.[10][11] Für rein österreichische Umsätze erlaubt die Richtlinie eine nationale Pflicht. Ob Österreich sie einführt, ist offen.[11]

Zum Vergleich: In Deutschland müssen Unternehmen seit 1. Jänner 2025 e-Rechnungen empfangen können. Wenn Sie auch Kunden in Deutschland haben, brauchen Sie dort ZUGFeRD oder XRechnung.[15]

Was gilt für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit 2025 liegt die Grenze bei 55.000 € Umsatz im Jahr, gerechnet brutto.[12][13] Überschreiten Sie die Grenze um höchstens 10 Prozent, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende. Darüber werden alle weiteren Umsätze steuerpflichtig.[13]

Auf der Rechnung weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Bei einer Steuerbefreiung verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG aber einen Hinweis darauf.[14] Üblich ist ein Satz wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“.

Die e-Rechnungspflicht an den Bund gilt für alle Vertragspartner, also auch für Kleinunternehmer.[1]

Checkliste: e-Rechnung an eine Bundesdienststelle

  • Lieferantennummer (8-stellig) und Auftragsreferenz liegen aus dem Auftrag vor
  • Bei 10-stelliger Bestellnummer: Positionsnummer in jeder Zeile
  • Alle Angaben nach § 11 UStG, ab 10.000 € auch die UID des Empfängers[14]
  • IBAN, BIC, Zahlungsbedingungen und eine E-Mail-Adresse
  • Format ebInterface 4.3 bis 6.1 oder PEPPOL UBL
  • Registrierung am USP oder Zugang zu PEPPOL
  • Test-Upload ohne Fehler, dann echte Einbringung

Was Taktwert für Büros in Österreich kann

Taktwert ist eine Desktop-App für Windows und Mac, ohne Cloud. Für den Bund erstellt Taktwert die Rechnung als ebInterface 6.1 im XML-Format nach den Regeln von e-Rechnung.gv.at: mit Auftragsreferenz, Lieferantennummer und Bestellpositionen. Die Dateien sind gegen das offizielle XSD geprüft. Bei Kleinunternehmern schreibt Taktwert die Befreiung mit 0 Prozent und Befreiungstext in die Datei.

Ehrlich gesagt: Die Datei laden Sie selbst im USP hoch. Einen Versand über PEPPOL oder das USP direkt aus der App gibt es nicht. Österreichische Gebührenordnungen wie das GebAG sind nicht enthalten. Für eine Person ist Taktwert kostenlos, im Team kostet Premium 39 € je Platz und Jahr zzgl. USt.

Häufige Fragen

Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Ist die e-Rechnung in Österreich Pflicht?

Ja, für Rechnungen an Bundesdienststellen, seit 1. Jänner 2014 (§ 5 IKTKonG).[1] Zwischen Unternehmen gibt es mit Stand Oktober 2026 keine allgemeine Pflicht.[8]

Reicht ein PDF per E-Mail an eine Bundesdienststelle?

Nein. Rechnungen als PDF per E-Mail sind keine e-Rechnung im Sinne des § 5 IKTKonG und dürfen von Bundesdienststellen nicht angenommen werden.[1]

Woher bekomme ich Lieferantennummer und Auftragsreferenz?

Von der Dienststelle, die Sie beauftragt. Sie muss beides schon mit dem Auftrag mitteilen.[1] Der Support von e-Rechnung.gv.at kann dazu keine Auskunft geben.[3]

Welche ebInterface-Version soll ich verwenden?

Die aktuelle Version 6.1. e-Rechnung.gv.at nimmt 4.3, 5.0, 6.0 und 6.1 an.[6]

Kommt eine B2B-Pflicht zur e-Rechnung in Österreich?

Für grenzüberschreitende Umsätze in der EU ab 1. Juli 2030 nach der Richtlinie 2025/516.[10] Ob Österreich auch für Inlandsumsätze eine Pflicht einführt, ist offen.[11]

Müssen Kleinunternehmer dem Bund e-Rechnungen schicken?

Ja. Die Pflicht hängt nicht von der Umsatzsteuer ab. Auf der Rechnung steht keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.[14]

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Weiterlesen

Quellen

Stand: Oktober 2026. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. BMF/BRZ, e-Rechnung an die öffentliche Verwaltung, Leitfaden für die Rechnungsstellung und -einbringung, Version 2.7 (23.09.2024), mit Wortlaut von § 5 IKTKonG und e-Rechnungsverordnung: erechnung.gv.at/go/leitfaden
  2. e-Rechnung.gv.at, Rechtliche Information: erechnung.gv.at/erb/de_AT/legal
  3. e-Rechnung.gv.at, Auftragsreferenz des Bundes: erechnung.gv.at/go/orderref_fedgov
  4. e-Rechnung.gv.at, Lieferantennummer: erechnung.gv.at/go/supplierid_fedgov
  5. WKO/AUSTRIAPRO, ebInterface aktuelle Version (ebinterface.at leitet hierher weiter): wko.at/netzwerke/austriapro-ebinterface-aktuelle-version-xml-rechnungsstandard
  6. e-Rechnung.gv.at, ebInterface: erechnung.gv.at/erb/de_AT/tec_formats_ebinterface
  7. e-Rechnung.gv.at, Peppol: erechnung.gv.at/erb/de_AT/tec_delivery_peppol
  8. Unternehmensserviceportal, e-Rechnung (Stand 1. Jänner 2026): usp.gv.at, e-Rechnung
  9. AUSTRIAPRO, Arbeitsstand ebInterface 7.0: github.com/austriapro/ebi7
  10. Richtlinie (EU) 2025/516 (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter, ViDA): eur-lex.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj
  11. Steuernews für Klienten, Oktober 2026, „Elektronische Rechnung bald auch in Österreich Pflicht?“: niedermayer.co.at/steuernews_klienten/oktober_2026
  12. RIS, § 6 UStG 1994 (Abs. 1 Z 27): ris.bka.gv.at, § 6 UStG
  13. Unternehmensserviceportal, Kleinunternehmerregelung ab 2025: usp.gv.at/aktuelles/newsliste/kleinunternehmerregelung-ab-2025.html
  14. RIS, § 11 UStG 1994: ris.bka.gv.at, § 11 UStG
  15. Bundesministerium der Finanzen (Deutschland), BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung: bundesfinanzministerium.de, BMF-Schreiben 15.10.2025

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