Gebührenrechner · Stand: Oktober 2026

RVG-Rechner 2026: Gebühren und Zeithonorar

Geben Sie den Gegenstandswert ein und wählen Sie die Gebühren. Der Rechner zeigt das Ergebnis wie eine Anwaltsrechnung. Für Stundenhonorare gibt es einen eigenen Rechner darunter.

Diese Positionen übernimmt Taktwert direkt in die Rechnung

Der Gebührenrechner steckt auch in der Desktop-App. Ein Klick, und die Gebühren stehen als Positionen auf der Rechnung, mit Pauschale, Umsatzsteuer und als E-Rechnung. Für eine Person kostenlos.

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So rechnet das RVG

Die meisten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind Wertgebühren. Sie hängen vom Gegenstandswert ab. Die Tabelle in § 13 RVG nennt die volle Gebühr, also den Satz 1,0. Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) sagt, welches Vielfache davon für eine Tätigkeit anfällt.

Die Tabelle seit 1. Juni 2025

Seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 beträgt die volle Gebühr bis 500 Euro Gegenstandswert 51,50 Euro. Danach steigt sie in Stufen (§ 13 Abs. 1 RVG). Bei 10.000 Euro sind es 652,00 €. Eine Gebühr beträgt mindestens 15 Euro (§ 13 Abs. 3 RVG). Gerundet wird auf den Cent, ab 0,5 Cent aufwärts (§ 2 Abs. 2 RVG).

Die häufigsten Gebühren

  • Nr. 2300 VV RVG, Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 nur, wenn die Arbeit umfangreich oder schwierig war. Bei 10.000 Euro ergibt der Satz 1,3 847,60 €.
  • Nr. 3100 VV RVG, Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug: 1,3.
  • Nr. 3104 VV RVG, Terminsgebühr: 1,2.
  • Nr. 1000 VV RVG, Einigungsgebühr ohne anhängiges Verfahren: 1,5. Nr. 1003, wenn ein Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist: 1,0.
  • Nr. 1008 VV RVG, Erhöhung: 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, zusammen höchstens 2,0.
  • Nr. 7002 VV RVG, Pauschale für Post und Telekommunikation: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro.
  • Nr. 7008 VV RVG, Umsatzsteuer in voller Höhe.

Bei Rahmengebühren wie Nr. 2300 bestimmt der Anwalt den Satz im Einzelfall (§ 14 RVG).

Zeithonorar

Statt nach Gegenstandswert kann der Anwalt nach Zeit abrechnen. Dafür braucht er eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a RVG). Der Stundensatz und der Abrechnungstakt stehen in dieser Vereinbarung. Der Zeithonorar-Rechner zählt jeden angefangenen Takt voll.

Was der Rechner nicht abdeckt

  • Aufträge vor dem 1. Juni 2025. Für sie gilt die alte Tabelle (§ 60 RVG).
  • Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Ziehen Sie sie selbst ab.
  • Betragsrahmengebühren im Straf- und Sozialrecht, Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe.

Häufige Fragen

Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.

Welche RVG-Tabelle gilt 2026?

Die Tabelle des § 13 RVG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025. Sie gilt seit 1. Juni 2025. Für Aufträge, die vorher erteilt wurden, gilt die alte Tabelle (§ 60 RVG).

Wie hoch ist eine 1,0-Gebühr bei 10.000 Euro?

652,00 €. Eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt bei diesem Wert 847,60 €.

Wann darf die Geschäftsgebühr mehr als 1,3 betragen?

Nur wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG). Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5.

Wird die Geschäftsgebühr angerechnet?

Ja, wenn später ein Gerichtsverfahren folgt. Sie wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet, höchstens mit 0,75 (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Der Rechner zieht das nicht automatisch ab.

Darf ein Anwalt nach Stunden abrechnen?

Ja, mit einer Vergütungsvereinbarung in Textform nach § 3a RVG. Stundensatz und Takt legt die Vereinbarung fest.

Wie hoch ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG?

20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro je Angelegenheit.

Stand und Quellen

RVG in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318, abgerufen am 7. Oktober 2026. Gebührentabelle aus dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), in Kraft seit 1. Juni 2025.

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), gesetze-im-internet.de
  2. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis
  3. Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Änderung des RVG und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109

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