Ratgeber E-Rechnung · Stand: Oktober 2026
E-Rechnung erstellen: Schritt für Schritt zur gültigen Rechnung
Eine E-Rechnung erstellen Sie mit einem Programm, das ZUGFeRD oder XRechnung erzeugt. Word, Excel oder ein normales PDF reichen nicht, denn die Daten müssen strukturiert vorliegen.[1][2] Alle Pflichtangaben gehören in den XML-Teil.[2] Vor dem Versand prüfen Sie die Datei mit einem Validator, danach bewahren Sie sie acht Jahre unverändert auf.[2][5]
Warum ein PDF keine E-Rechnung ist
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.[1] Ein PDF aus Word ist für Menschen lesbar, aber nicht für Maschinen. Es gilt als sonstige Rechnung.[2]
Deshalb können Sie aus einem fertigen PDF auch nicht einfach eine E-Rechnung machen, indem Sie es umbenennen. Die Rechnungsdaten müssen als XML entstehen. Bei ZUGFeRD wird dieses XML in das PDF eingebettet.[8] Am sichersten ist es, wenn Ihr Rechnungsprogramm PDF und XML aus denselben Daten erzeugt.
E-Rechnung erstellen in sieben Schritten
1. Empfänger klären
Prüfen Sie zuerst, wer die Rechnung bekommt. An inländische Unternehmer ist die E-Rechnung Pflicht, je nach Umsatz ab 2027 oder 2028.[1][3] An Privatkunden ist sie freiwillig.[2] Für Behörden gelten eigene Regeln, meist XRechnung mit Leitweg-ID.[2] Die Fristen erklärt der Ratgeber E-Rechnung-Pflicht.
2. Format wählen
Für Firmenkunden passt ZUGFeRD im Profil EN 16931 oder XRechnung. Bei ZUGFeRD zählen die Profile MINIMUM und BASIC-WL nicht.[2] Für Behörden nehmen Sie XRechnung. Die Unterschiede stehen im Ratgeber ZUGFeRD oder XRechnung.
3. Pflichtangaben eintragen
Eine E-Rechnung braucht dieselben Pflichtangaben wie jede Rechnung. Der Unterschied: Sie müssen alle im strukturierten Teil stehen. Ein Verweis auf eine Anlage genügt nicht.[2][4] Die Tabelle zeigt die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG und die passenden Felder der Norm EN 16931.
| Pflichtangabe | Feld (Beispiel) |
|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und vom Kunden | BT-27, BT-44 und Anschriften |
| Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. | BT-32 oder BT-31 |
| Ausstellungsdatum | BT-2 |
| Fortlaufende Rechnungsnummer, nur einmal vergeben | BT-1 |
| Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung | Rechnungspositionen |
| Zeitpunkt der Leistung | BT-72 oder Abrechnungszeitraum ab BT-73 |
| Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt | Steueraufschlüsselung |
| Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung | BT-119, BT-110 |
| Bei Gutschrift das Wort „Gutschrift“ | Rechnungsart und Text |
Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG[1], Feldnummern nach der XRechnung-Spezifikation[6]. KoSIT und FeRD bieten eine vollständige Zuordnungstabelle an.[9]
Die Leistungsbeschreibung im XML muss die Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar machen. Ergänzungen dürfen in einen Anhang, zum Beispiel ein Stundennachweis als PDF.[4] Ein Link auf eine externe Seite reicht nicht.[4]
Für XRechnung kommen Regeln dazu. Sie verlangt unter anderem Angaben zur Zahlung und einen Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail.[6] Beim Bund sind außerdem Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen und eine E-Mail-Adresse Pflicht.[7]
Rechnen Sie nach RVG oder StBVV ab, gelten zusätzlich die Vorgaben des Gebührenrechts. Die Berechnung bedarf der Textform und nennt die einzelnen Gebühren, die Gebührentatbestände und die angewandten Vorschriften.[10][11]
4. Rechnungsart richtig setzen
Das Feld BT-3 sagt, welche Art Rechnung vorliegt. Üblich sind 380 für eine normale Rechnung, 326 für eine Teilrechnung, 381 für eine Gutschrift und 384 für eine korrigierte Rechnung.[6] Muss eine Rechnung berichtigt werden und gilt für sie die E-Rechnung-Pflicht, ist auch die Berichtigung eine E-Rechnung.[2]
Mehrere Leistungen eines Monats dürfen Sie in einer Sammelrechnung abrechnen. Als Leistungszeitpunkt genügt dann der Kalendermonat.[2] In einer Schlussrechnung dürfen Sie gezahlte Abschläge in einem Anhang abziehen, wenn der strukturierte Teil darauf hinweist.[2]
5. Mit einem Validator prüfen
Prüfen Sie jede neue Rechnungsvorlage mit einem Validator. Das BMF empfiehlt die Prüfung schon beim Erstellen, auch wenn sie keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.[2] Gängige Werkzeuge sind der quelloffene KoSIT-Validator für XRechnung und die quelloffene Bibliothek Mustang für ZUGFeRD.[12][13]
Der Prüfbericht unterscheidet Formatfehler und Geschäftsregelfehler. Ein Formatfehler macht die Datei zur sonstigen Rechnung. Ein Geschäftsregelfehler bei einer Pflichtangabe macht die Rechnung nicht ordnungsgemäß.[3] Ein falscher Steuersatz fällt dem Validator aber nicht unbedingt auf.[3] Lesen Sie die Rechnung also trotzdem selbst. Den Prüfbericht aufzubewahren, empfiehlt das BMF als Nachweis.[3]
6. Versenden
Das Gesetz schreibt keinen Versandweg vor. Möglich sind etwa E-Mail, ein Portal oder eine Schnittstelle.[2] Den Weg vereinbaren Sie mit dem Kunden. Rechnungen an den Bund gehen über ein Verwaltungsportal, für das Sie sich registrieren. Formal fehlerhafte Rechnungen lehnt das Portal automatisch ab.[14]
7. Archivieren nach GoBD
Rechnungen bewahren Sie acht Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.[5] Bei einer E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil unverändert in seiner ursprünglichen Form vorliegen.[2]
Seit Juli 2025 sagen die GoBD klar: Bei E-Rechnungen reicht es, den strukturierten Teil aufzubewahren. Das PDF einer ZUGFeRD-Rechnung müssen Sie nur dann zusätzlich aufheben, wenn es weitere steuerlich wichtige Angaben enthält, etwa Buchungsvermerke.[15] Für Ausgangsrechnungen aus einem Rechnungsprogramm müssen Sie keine Bildkopie speichern, wenn das Programm jederzeit ein inhaltlich gleiches Doppel erzeugen kann.[15]
Typische Fehler beim Erstellen
- Pflichtangabe nur im PDF. Steht etwa der Leistungszeitraum nur im Sichtteil, fehlt er in der eigentlichen Rechnung. Denn bei ZUGFeRD ist das XML führend.[2]
- PDF und XML weichen ab. Wird das PDF nachträglich bearbeitet, stimmen die Teile nicht mehr überein. Dann gelten die Daten im XML.[2] Ändern Sie deshalb nie das fertige PDF, sondern die Rechnung im Programm.
- Steuerbefreiung ohne Hinweis. Wer keine Umsatzsteuer berechnet, muss auf die Befreiung hinweisen.[1] Kleinunternehmer weisen darauf hin, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.[17]
- Rechnungsnummer doppelt. Jede Nummer darf nur einmal vergeben werden.[1] Das gilt auch, wenn Sie eine Rechnung stornieren und neu schreiben.
- Falsches Profil. Eine ZUGFeRD-Datei im Profil MINIMUM oder BASIC-WL ist keine E-Rechnung.[2]
- Leistung zu knapp beschrieben. „Beratung laut Anlage“ reicht nicht, wenn die Anlage alles Wichtige enthält. Die Leistung muss im strukturierten Teil eindeutig erkennbar sein.[4]
Checkliste vor dem ersten Versand
- Empfänger ist inländischer Unternehmer, Behörde oder Privatkunde, und Sie wissen, was jeweils gilt.
- Format ist ZUGFeRD ab 2.0.1 (nicht MINIMUM oder BASIC-WL) oder XRechnung.
- Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG stehen im XML.
- Bei Behörden steht die Leitweg-ID im Feld BT-10.
- Rechnungsnummer ist fortlaufend und nur einmal vergeben.
- PDF und XML zeigen dieselben Beträge.
- Der Validator meldet keine Fehler, und der Prüfbericht ist gespeichert.
- Das XML wird acht Jahre unverändert archiviert.
Ob die Rechnung später geändert wurde, muss nachvollziehbar sein. Die GoBD verlangen dafür unter anderem eine Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Ihre Belege entstehen und aufbewahrt werden.[16]
Häufige Fragen
Kurze Antworten zum Thema. Weitere Fragen beantworten wir unter support@taktwert.de.
Kann ich eine E-Rechnung mit Word oder Excel erstellen?
Nein. Word und Excel erzeugen kein strukturiertes Format nach EN 16931. Ein daraus erstelltes PDF ist eine sonstige Rechnung. Sie brauchen ein Programm, das ZUGFeRD oder XRechnung erzeugt.[1][2]
Kann ich aus einer PDF-Rechnung eine E-Rechnung machen?
Nur, wenn die Rechnungsdaten zusätzlich als XML erzeugt und eingebettet werden. Das ist dann eine ZUGFeRD-Rechnung. Ein PDF allein umzubenennen oder umzuwandeln reicht nicht.[2][8]
Muss ich eine E-Rechnung elektronisch signieren?
Nein, eine Signatur ist nicht vorgeschrieben. Echtheit und Unversehrtheit können Sie auch durch innerbetriebliche Kontrollen sichern, die Rechnung und Leistung verlässlich verbinden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nur einer von mehreren Wegen.[1]
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Aufbewahrt wird mindestens der strukturierte XML-Teil, unverändert.[2][5]
Muss ich bei ZUGFeRD das PDF zusätzlich archivieren?
Nur wenn das PDF zusätzliche steuerlich wichtige Angaben enthält, zum Beispiel Buchungsvermerke. Sonst reicht der strukturierte Teil.[15]
So hilft Taktwert
In Taktwert entsteht die Rechnung direkt aus den erfassten Zeiten, mit allen Pflichtangaben. Jede Rechnung ist eine ZUGFeRD-Rechnung (EN 16931) im PDF/A-3, für Behörden gibt es XRechnung 3.0 mit Leitweg-ID. Taktwert prüft die Dateien mit dem KoSIT-Validator und mit Mustang.
Rechnungen werden festgeschrieben und nur per Storno korrigiert. Abschlags- und Schlussrechnung sind eingebaut. Ein GoBD-Änderungsprotokoll und eine Verfahrensdokumentation gehören dazu, ebenso der DATEV-Export als Buchungsstapel. Taktwert läuft auf Windows und Mac, die Daten bleiben auf Ihren Rechnern. Für eine Person ist es kostenlos. Gebühren nach RVG, StBVV, HOAI und JVEG rechnen Sie im Gebührenrechner vorab.
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Weiterlesen
Quellen
Stand: Oktober 2026. Alle Quellen abgerufen am 8. Oktober 2026.
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
- Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 6a, 6b und 35a: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-15-einfuehrung-obligatorische-e-rechnung.pdf
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 35 (Pflichtangaben im strukturierten Teil): bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-15-einfuehrung-obligatorische-e-rechnung.pdf
- § 14b UStG, Aufbewahrung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html
- KoSIT, Spezifikation XRechnung 3.0.2 (BT-Felder, BR-DE-Regeln): xeinkauf.de/app/uploads/2024/07/302-XRechnung-2024-06-20.pdf
- § 5 E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV): gesetze-im-internet.de/erechv/__5.html
- FeRD, ZUGFeRD/Factur-X: ferd-net.de/standards/zugferd
- KoSIT, Pflichtangaben nach UStG und EN 16931: xeinkauf.de/aktuelles/xrechnung/pflichtangaben-nach-ustg-en16931/
- § 10 RVG, Berechnung: gesetze-im-internet.de/rvg/__10.html
- § 9 StBVV, Berechnung: gesetze-im-internet.de/stbgebv/__9.html
- KoSIT-Validator auf GitHub: github.com/itplr-kosit/validator
- Mustangproject: mustangproject.org/
- § 4 ERechV, Übermittlung über ein Verwaltungsportal: gesetze-im-internet.de/erechv/__4.html
- BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GoBD, 2. Änderung (Rz. 76, 119, 131): bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf
- GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019 im Amtlichen AO-Handbuch 2025, Anhang 33 (Abschnitt 10.1 Verfahrensdokumentation): esth.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Anhaenge/BMF-Schreiben-und-gleichlautende-Laendererlasse/Anhang-33/inhalt.html
- § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern: gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage in Deutschland, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gesetze und Verwaltungsanweisungen können sich ändern. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung. Fehler melden Sie bitte an support@taktwert.de, wir korrigieren sie umgehend.